Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

1 GEME I NDE ABSTIMMUNG 9. JUNI 2024 Teilrevision der Gemeindeordnung Teilrevision des Reglements über die Urnenwahlen und -Abstimmungen

1 | 19 Stadtrat Bericht und Antrag Datum SR-Sitzung: 11. Dezember 2023 Direktion: Präsidialdirektion Ressort: Präsidiales Verfasser: Stefan Ghioldi Version: GRB: 2023-2583 / 6. November 2023 Teilrevision Gemeindeordnung und Reglement über die Urnenwahlen und Abstimmungen I. Bericht 1. Anlass für die Änderung Anlass für die vorliegende Teilrevision der Gemeindeordnung1 sind einzelne parlamentarische Vorstösse und/oder Aufträge, welche in den letzten Jahren (seit 2020) eingereicht und vom Stadtrat überwiesen wurden. Die gemäss Stadtratsreglement einzuhaltenden Vollzugsfristen (Art. 33a OrR SR2) sowie die im Zusammenhang mit einzelnen Vorstössen/Aufträgen ablaufende Legislaturperiode bedingen eine entsprechende Abstimmungsvorlage. Verschiedene eingereichte parlamentarische Vorstösse und/oder Aufträge erfordern zudem eine Anpassung der Gemeindeordnung bzw. des Abstimmungsreglement3 – was gemäss Art. 23 GG4 gleichbeutend ist mit dem Organisationsreglement für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Hierzu sind gemäss geltender Gemeindeordnung (Art. 18 Ziffer 2 und Ziffer 3 GO) die Stimmberechtigten zuständig. Die Teilrevision der Gemeindeordnung wird zum Anlass genommen, bislang fehlende Bestimmungen in der Gemeindeordnung zu ergänzen (Behandlungsfrist von Referenden und Initiativen). 2. Warum – Umsetzung politischer Vorstösse und Aufträge Wie unter Ziffer 1 vorerwähnt wurden in den letzten drei Jahren Vorstösse überwiesen, welche eine Anpassung von kommunalen Organisationsregelungen sowie Vorschriften über die Urnenwahlen und Abstimmungen bedürfen. Es sind dies zusammengefasst: Laufnummer Vorstoss / Auftrag Chronologie Direktion 2019-455 Postulat GLP-Fraktion betreffend elektronisches Abstimmungssystem für den Stadtrat Burgdorf Eingereicht am 13.5.2019 Überwiesen am 16.9.2019 vom SR aufrechterhalten am 22.6.2020 Fristverlängerung am 21.6.2021 vom SR aufrechterhalten am 20.6.2022 Fällig am 16.9.2023 vom SR am 18.9.2023 abgeschrieben PraD 1 Gemeindeordnung vom 26. November 2000 2 Verfahren über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats vom 25. März 1996 (Stadtratsreglement, OrR SR) 3 Reglement über die Urnenwahlen und -Abstimmungen vom 2. Dezember 2001 (AbstimmungsR) 4 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11)

2 | 19 2020-1337 Motion SP-Fraktion betreffend Offenlegung der Finanzierung von Partei-, Wahl- und Abstimmungskampagnen Eingereicht am 2.11.2020 Überwiesen am 8.2.2021 vom SR aufrechterhalten am 20.6.2022 Fristverlängerung am 30.1.2023 Fällig am 8.2.2025 PraD 2020-1344 Motion GLP-Fraktion betreffend Abschaffung Unterzeichnung Wahlvorschlag Eingereicht am 2.11.2020 Überwiesen am 22.3.2021 vom SR aufrechterhalten am 20.6.2022 Fristverlängerung am 30.1.2023 Fällig am 22.3.2025 ESiD PraD 2020-1351 Auftrag FDP-Fraktion betreffend Anpassung Abstimmungsreglement, Unterzeichnung von Wahlvorschlägen Eingereicht am 2.11.2020 Überwiesen am 17.5.2021 vom SR aufrechterhalten am 20.6.2022 Fällig am 17.5.2023 PraD ESiD 2021-524 Motion SP-Fraktion betreffend Stellvertretungsregelung im Stadtrat Eingereicht am 22.3.2021 Überwiesen am 21.6.2021 vom SR aufrechterhalten am 20.6.2022 Fällig am 21.6.2023 PraD 2021-2166 Auftrag SP-Fraktion betreffend "Senkung Mindestalter Jugend- /Ausländerantrag" Eingereicht am 13.12.2021 Überwiesen am 16.5.2022 Fällig am 16.5.2024 PraD BilD Aufgrund der für das Jahr 2024 anstehenden Gesamterneuerungswahlen für Stadtrat und Gemeinderat sowie der gemäss Stadtratsreglement zu berücksichtigenden Vollzugsfristen der überwiesenen Vorstösse, ist eine Anpassung der entsprechenden Rechtsrundlagen erforderlich. Die Wahlen für die Amtsperiode 2025-2028 sollen bereits unter den angepassten «erleichterten» Bestimmungen erfolgen können. Der entsprechende Verfahrensablauf mit zwingender Vorprüfung und anschliessender Genehmigung durch den Kanton (Amt für Gemeinden und Raumordnung) bedingt, dass die Vorlage noch im Jahr 2023 durch den Stadtrat beschlossen werden muss. 3. Grundzüge der Neuregelung 3.1 Teilrevision Gemeindeordnung 3.1.1 Initiative und Referendum - Behandlungsfrist Die Einwohnergemeinden im Kanton Bern sind gemäss den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung (Art. 14 und Art. 15 ff. GG) gehalten, die notwendigen Regelungen zum Verfahren und den Fristen für die Behandlung von Referenden und Initiativen in ihren Organisationsreglementen5 zu ordnen. Die Stadt Burgdorf hat die entsprechenden Bestimmungen in der Gemeindeordnung (Art. 19 – 22 GO) festgelegt. Darin enthalten sind die wesentlichen Inhalte und Voraussetzungen zum Zustandekommen von Referendum und Initiative, jedoch fehlen bislang Vorschriften zur Behandlungsfrist nach erfolgter Unterschriftensammlung. Eine solche soll nun für beide politischen Instrumente ergänzt werden, wie dies auch im Muster Organisationsreglement des Kantons vorgesehen ist. 5 in der Stadt Burgdorf als Gemeindeordnung (GO) bezeichnet

3 | 19 3.1.2 Stellvertretungsregelung im Stadtrat Eine Stellvertretungsregelung kennt das Stadtratsreglement von Burgdorf nicht. Hierzu müsste eine Ergänzung in den betreffenden Bestimmungen zum Stadtratsreglement erfolgen. Bereits im Jahr 2021 getätigte Abklärungen beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) des Kantons Bern haben ergeben, dass die Einführung einer Stellvertretungsregelung zusätzlich eine Anpassung in der Gemeindeordnung bedarf und somit den Stimmberechtigen zum Entscheid vorzulegen ist. Der Grundsatz der Stellvertretungsmöglichkeit muss im Organisationsreglement sprich in der Gemeindeordnung der Stadt festgelegt werden. Ebenfalls in der Gemeindeordnung oder im Urnenwahl- und Abstimmungsreglement sind die Grundzüge der Voraussetzungen einer Stellvertretung zu legiferieren. Die Details einer solchen Regelung können dann anschliessend im Stadtratsreglement festgelegt werden. Für dessen Erlass wiederum der Stadtrat abschliessend zuständig ist (Art. 39 Ziffer 1 GO). Für die Anpassungen an der Gemeindeordnung bedarf es wie eingangs festgestellt der Zustimmung durch die Stimmberechtigten. Die vorgesehene Regelung in der Gemeindeordnung bezweckt die Festlegung eines Grundsatzes zur Stellvertretungsmöglichkeit sowie die generellen Voraussetzungen einer möglichen Stellvertretung im Parlament. 3.1.3 Senkung Mindestalter Jugend-/Ausländerantrag Bereits unter geltendem Recht der Gemeindeordnung haben Jugendliche die Möglichkeit sich mittels Jugendantrag aktiv in der Gesellschaft zu beteiligen und politisch mitzubestimmen. Die Jugendlichen können ein Thema, das sie betrifft oder interessiert, auf die politische Agenda setzen. Das Interesse für politische Fragen wird geweckt und das Vertrauen in die demokratischen Institutionen gestärkt. Dadurch signalisiert die Stadt Burgdorf ihren jungen Bewohnerinnen und Bewohnern, dass sie ernst genommen werden und ihre Meinung wichtig ist. Entwicklungspsychologisch gesehen wird davon ausgegangen, dass sich Jugendliche ab dem 12 Altersjahr ein differenziertes Urteil bilden, sich informieren können und dass sie überlegen können, was ihre Interessen und Werte sind. In der Gemeindeordnung soll daher diesem Umstand Rechnung getragen werden und das Mindestalter für eine Antragstellung gesenkt werden. Dadurch wird es möglich sein, dass sich Jugendliche am politischen Leben und Geschehen vermehrt einbringen und helfen können, ihre eigenen Anliegen aktiv anzustossen. 3.2 Teilrevision Urnen- und Abstimmungsreglement 3.2.1 Wahlvorschläge Das Reglement über die Urnenwahlen und Abstimmungen vom 2. Dezember 2001 soll dahingehend geändert werden, dass für bestehende Parteien, Gruppierungen oder Personen, welche bereits im Stadtrat, Gemeinderat oder Stadtpräsidium vertreten sind die Unterzeichnung des Wahlvorschlages von zehn Stimmberechtigen Personen unterbleiben kann. Damit sollen bürokratische Hürden und administrativer Aufwand vermindert werden. Der Kanton Bern kennt hierzu eine ähnliche Regelung für die Wahl in den Grossen Rat des Kantons Bern. Mit einer entsprechenden Umsetzung wird damit zweier überwiesener Vorstösse resp. eines Auftrages Rechnung getragen, welche diese Forderung einbrachten. Die Legitimation zum Unterzeichnungsverzicht der Wahlvorschläge wird dadurch gerechtfertigt, dass davon einzig Parteien, Personen betroffen sind, welche bereits in den jeweiligen Organen (Parlament, Gemeinderat und Stadtpräsidium) der Stadt vertreten sind.

4 | 19 3.2.2 Transparenz bei Parteifinanzierung In der Stadt Burgdorf sollen politische Parteien sowie andere politische Akteure und Akteurinnen ihre Finanzierung offenlegen. Dabei wird vorgesehen, dass die im Stadtrat vertretenen Parteien ihre Finanzierung jährlich offenlegen müssen. Weiter müssen Personen und Organisationen, die Wahlvorschläge einreichen sowie die einzelnen Kandidierenden für städtische Wahlen ihre geplanten Aufwendungen für die entsprechende Kampagne offenlegen. Daneben haben Personen oder Organisationen, welche im Vorfeld einer städtischen Abstimmung oder Wahl öffentlich Stellung beziehen und dafür Aufwendungen von CHF 3'000 oder mehr vorsehen Auskunft geben über ihre Einnahmen und Ausgaben. Dies soll auch in ähnlicher Weise für Personen und Organisationen gelten, die erfolgreich eine städtische Initiative oder ein städtisches Referendum lancieren. 4. Rechtsvergleich 4.1 Gemeindeordnung 4.1.1 Initiative und Referendum - Behandlungsfrist Die Behandlungsfristen von Initiativen wurden in verschiedenen Parlamentsgemeinden näher untersucht und ergeben ein unterschiedliches Bild (Thun, Biel, Köniz, Spiez, Steffisburg, Worb, Münchenbuchsee). Während einige eine Unterscheidung treffen zwischen der erstmaligen Behandlung im Stadtrat und anschliessender Umsetzung resp. konkreter Ausgestaltung, lassen andere diese Differenzierung gänzlich weg. Auch hinsichtlich der zeitlichen Vorgabe zur Behandlung unterscheiden sich die Regelungen der untersuchten Gemeinden erheblich. Die Bandbreite liegt hier zwischen 3 Monaten (Münchenbuchsee) bis zu 24 Monaten (Köniz). Darin sind nicht zuletzt wohl auch unterschiedliche Sitzungsrhythmen und andere organisatorische oder verfahrenstechnische Gründe ausschlaggebend. Dennoch geben die aufgeführten Fristen einen guten Überblick über die bestehenden und bekannten Möglichkeiten. Für die konkrete Ausgestaltung der Bestimmung sind daher von Vorteil die nach Stadtratsreglement vorgesehenen Fristen miteinzubeziehen. Weiter wurde im Rahmen der Vorprüfung durch den Kanton empfohlen, neben der Behandlungsfrist für die Initiative auch eine Frist beim ergriffenen Referendum neu zu regeln. In den meisten untersuchten Parlamentsgemeinden findet sich ebenfalls keine solche Regelung. Es bietet sich an, für die Behandlung des Referendums keine explizite Frist festzulegen. Denn aus Kosten- und Aufwandgründen ist es sachgemässer den entsprechenden Beschluss des Stadtrates den Stimmberechtigten bei der nächsten Gelegenheit zur Abstimmung zu unterbreiten. Dabei sind die von Bund und Kanton vorgesehenen ordentlichen Wahl und Abstimmungstermine mitzuberücksichtigen. Eine entsprechende Formulierung ist in die Gemeindeordnung aufzunehmen. 4.1.2 Stellvertretungsregelung im Stadtrat Aktuell besitzt im Kanton Bern einzig die Gemeinde Moutier über eine entsprechende Bestimmung. Die Stadt Biel sieht in ihrer laufenden Revision der Stadtverfassung eine ähnlich lautende Regelung vor. Weitere kommunale Regelungen sind aktuell nicht bekannt. 4.1.3 Senkung Mindestalter Jugend-/Ausländerantrag Ein Vergleich mit anderen Städten, welche den Jugendvorstoss in ähnlicher Weise wie Burgdorf kennen, zeigt, dass diese ebenfalls Alterslimiten kennen und festgesetzt haben. Jüngstes Beispiel ist die

5 | 19 Stadt Zürich, welche an der Abstimmung vom 13. Juni 2021 die Alterslimite für einen Jugendvorstoss „zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Altersjahr“ festgelegt hat (Art. 63 Gemeindeordnung). Hintergrund der Alterslimite sind u.a. die in den letzten Jahren aus der „Klimajugend“ entstehenden und ersichtlichen Bedürfnissen einer Beteiligung einer noch jüngeren Generation. 4.2 Teilrevision Urnen- und Abstimmungsreglement 4.2.1 Wahlvorschläge Auf Ebene Kanton besteht im Gesetz über die politischen Rechte vom 5. Juni 2012 (PRG, BSG 141.1) in Art. 67 und insbesondere Abs. 2 eine Regelung für Wahlvorschläge für die Wahl in den Grossen Rat des Kantons Bern, welche eine Regelung zum Umgang mit Wahlvorschlägen und bereits im Grossen Rat vertretenen Parteien enthält. Diese lautet folgend: Art. 67 3. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung 1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein. 2 Eine politische Gruppierung muss in einem Wahlkreis, in dem sie bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz erhalten hat, keine Unterschriften einreichen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag eine zur Vertretung ermächtigte Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen. 3 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen. 4 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle Unterzeichneten als Vertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin oder Stellvertreter. 5 Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Ist sie oder er verhindert, so übt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter diese Rechte und Pflichten aus. Andere Gemeinden im Kanton Bern wurden diesbezüglich nicht näher untersucht, da es das kantonale Recht im Grundsatz den Gemeinden überlässt, die Grundzüge des Wahlverfahrens im Rahmen des übergeordneten Rechts selbst zu ordnen. Hinsichtlich Wahlvorschläge bestehen diesbezüglich keine übergeordneten Vorgaben, weshalb den Gemeinden ein Ermessenspielraum offensteht. 4.2.2 Transparenz bei der Parteifinanzierung Aktuell verfügt nur die Stadt Bern6 über Regelungen zur Transparenz bei der Parteifinanzierung. Andere Parlamentsgemeinden im Kanton Bern haben bislang (noch) keine spezifischen Bestimmungen erlassen. Aus Praktikabilitätsgründen wurde darauf verzichtet Regelungen in Gemeinden ausserhalb des Kantons näher zu untersuchen. 5. Rechtliche Anpassung 5.1 Gemeindeordnung 5.1.1 Art. 20 Abs. 3 (kursiv); Fakultative Volksabstimmung (fak. Referendum) - Behandlungsfrist 6 Art. 86a – 86g Reglement über die politischen Rechte (RPR) vom 16. Mai 2004

6 | 19 Art. 20 b. Voraussetzungen, Verfahren 1Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es mit mindestens 300 Unterschriften der Stimmberechtigten innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses beim Gemeinderat hinterlegt wird. Die kantonalen Vorschriften über Form und Inhalt des Begehrens sind sinngemäss anwendbar. Missbräuche werden nach Artikel 282 des Strafgesetzbuches verfolgt. 2Der Gemeinderat prüft, ob das Referendumsbegehren den verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht und stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums fest. 3Ein zustande gekommenes Referendum kann nicht zurückgezogen werden und ist den Stimmberechtigten bei der nächsten Gelegenheit zur Abstimmung zu unterbreiten. Dabei sind die von Bund und Kanton vorgesehenen ordentlichen Wahl- und Abstimmungstermine mitzuberücksichtigen. Die Gemeindegesetzgebung (Art. 14 GG) bestimmt für Einwohnergemeinden im Kanton Bern die notwendigen Vorschriften zum Verfahren und den Fristen für die Beschlüsse, welche dem fakultativen Referendum unterliegen. Diese haben sie in ihren Organisationsreglementen7 festzulegen. In der Gemeindeordnung der Stadt Burgdorf sind diese in den Bestimmungen von Art. 19 – 20 GO enthalten. Darin werden die wesentlichen Inhalte mit Zweck, Umfang und Voraussetzungen zum Zustandekommen des Referendums geregelt, jedoch fehlt bislang eine Vorschrift zur Behandlungsfrist nach dem Zustandekommen. Eine solche soll nun analog der Bestimmung im Muster Organisationsreglement des Kantons für Einwohnergemeinden jedoch passend für Parlamentsgemeinden ergänzt werden. Bei gültigen Referenden sollen diese den Stimmberechtigten bei der nächsten Gelegenheit zur Abstimmung unterbreitet werden. Dabei sind die von Bund und Kanton vorgesehenen ordentlichen Wahl- und Abstimmungstermine mitzuberücksichtigen. 5.1.2 neuer Art. 22a; Initiative - Behandlungsfrist Art. 22a c. Behandlungsfrist 1 Der Stadtrat beschliesst über eine gültige Initiative innert neun Monaten nach deren Einreichung. 2 Sind die Stimmberechtigten zuständig oder lehnt der Stadtrat eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab, ist die Initiative innert 15 Monaten seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten oder spätestens auf den darauffolgenden ordentlichen eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungstermin. 3 Der Stadtrat kann die Fristen nach Abs. 1 und 2 aus wichtigen Gründen um längstens sechs Monate verlängern Die Gemeindegesetzgebung (Art. 15 ff. GG) bestimmt für Einwohnergemeinden im Kanton Bern die notwendigen Vorschriften zum Verfahren und den Fristen für die Behandlung von Initiativen in ihren Organisationsreglementen festzulegen. In der Gemeindeordnung der Stadt Burgdorf sind diese in den Bestimmungen von Art. 21 – 22 GO enthalten. Darin werden die wesentlichen Inhalte und Voraussetzungen zum Zustandekommen der Initiative, jedoch fehlt bislang eine Vorschrift zur Behandlungsfrist nach erfolgter Unterschriftensammlung. Eine solche soll nun analog der Bestimmung im Muster Organisationsreglement des Kantons für Einwohnergemeinden jedoch passend für Parla- 7 in der Stadt Burgdorf als Gemeindeordnung (GO) bezeichnet

7 | 19 mentsgemeinden ergänzt werden. Bei gültig zustande gekommenen Initiativen soll der Stadtrat über die Initiative innert neun Monaten befinden. Bei Initiativen im Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten (vgl. Art. 18 GO) hat der Stadtrat dafür besorgt zu sein, dass diese über den Gegenstand innert 15 Monaten befinden können. 5.1.3 neuer Art. 34a GO; Stellvertretung Art. 34a 1a. Stellvertretung 1Die Mitglieder des Stadtrats können sich bei Verhinderung von voraussichtlich mindestens drei Monaten wegen Krankheit oder Unfall, Elternschaft, auswärtiger Ausbildung oder Abwesenheit aus zwingenden beruflichen Gründen durch eine Person vertreten lassen, die auf der gleichen Liste für die Wahl in den Stadtrat kandidiert hat und zum Zeitpunkt der Stellvertretung erste oder zweite Ersatzperson ist. 2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verfügt über die gleichen Rechte und Pflichten wie das Ratsmitglied. Sie oder er kann aber nicht in das Stadtratsbüro, in ständigen Kommissionen oder in eine andere Kommission gewählt werden, die ausschliesslich aus Mitgliedern des Stadtrats besteht. 3Stellvertretungen sind nur zulässig, wenn sie zusammen mit der Einladung zur Sitzung öffentlich bekanntgemacht worden sind. Die Ratsmitglieder melden eine geplante Stellvertretung dem Stadtratssekretariat rechtzeitig an. 4Das Stadtratsreglement regelt die Einzelheiten. Gemäss Art. 24 Gemeindegesetz können die Gemeinden ein Parlament einsetzen (Abs. 1). Das Organisationsreglement bestimmt Zuständigkeit, Mitgliederzahl und Amtsdauer des Gemeindeparlamentes (Abs. 2). Die Mitgliederzahl darf nicht unter 30 liegen (Abs. 3). Unabhängig von der Grösse einer Gemeinde besteht völlige Freiheit, ob ein Parlament eingesetzt wird. Die Mitgliederzahl des Parlaments ist im Organisationsreglement festzuschreiben. Das Gemeindegesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung zur Frage, ob in kommunalen Parlamenten die Stellvertretung zulässig sein soll. Das Fehlen einer Regelung ist im konkreten Fall nicht als qualifiziertes Schweigen zu verstehen; nach dem Willen des Gesetzgebers soll es den Gemeinden möglich sein, eine reglementarische Grundlage für die Stellvertretung im Parlament zu schaffen. (STEFAN MÜLLER, Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, Bern, 1999, Art. 24 N.8) Aus rechtstaatlicher Sicht sind solche Regelungen zwingend dem obligatorischen Referendum zu unterstellen und somit in der Zuständigkeit der Urnengemeinde. Die Einführung einer Stellvertretungslösung greift denn auch ins Wahlrecht der Stimmberechtigten ein, weshalb deren Zuständigkeit gegeben ist. Darüber hinaus stehen nach Art. 23 GG den Stimmberechtigten die Annahme und Abänderung des Organisationsreglements (Gemeindeordnung) als unübertragbare Geschäfte zu. Die Einführung einer Stellvertretungsreglung entspricht dem aktuellen Zeitgeist (vgl. teilweise angenommene Motion 128-2022, Stellvertretungssystem für den Grossen Rat), welcher eine Verbesserung der Vereinbarkeit von politischem Engagement, Beruf/Ausbildung und Familie mit sich bringt. Mit der Möglichkeit sich an den Stadtratssitzungen vertreten zu lassen, wird dem politischen Willen der Stimmberechtigten klarer abgebildet. Es ermöglicht Stadträten und Stadträtinnen bei einer zeit-

8 | 19 lich längeren Verhinderung wie bei einem Unfall/Krankheit, Mutterschaftsurlaub, oder bei berufs- oder ausbildungsbedingten Abwesenheiten nicht sofort ihr Amt niederzulegen und ihren Rücktritt zu geben. Gerade bei relativ knappen Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat, kann dem demokratischen Willen der Stimmberechtigten beständiger entsprochen werden. Die bereits hohe Präsenz im Stadtrat wird damit nochmals angehoben. Darüber hinaus bietet die Ausübung eines Stellvertretermandats Personen die Möglichkeit, erste Erfahrungen im Parlamentsbetrieb zu machen. Durch die Festlegung von konkreten Vorgaben sowie weiteren im Stadtratsreglement noch zu bestimmenden Ausführungsbestimmungen wird gewährleistet, dass der Ratsbetrieb weiterhin ordnungsgemäss verläuft und sich der administrative Verwaltungsaufwand in Grenzen hält. 5.1.4 Art. 26 GO (angepasst); Senkung Mindestalter Jugend-/Ausländerantrag Art. 26 7. Jugend- und Aus- länderantrag 1Mindestens 30 Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren und mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde können dem Stadtrat einen schriftlichen, kurz begründeten Antrag stellen. Das Begehren ist wie ein Vorstoss eines Stadtratsmitglieds zu behandeln. Die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats sind sinngemäss anwendbar. 2Das gleiche Antragsrecht steht mindestens 30 ausländischen Personen ab 12 Jahren zu, die in der Gemeinde wohnhaft sind und die Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) oder Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) besitzen. Mit einer Änderung der Gemeindeordnung soll es Jugendlichen ermöglicht werden, sich bereits früher als mit der geltenden Regelung politisch aktiv zu zeigen. Bereits Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention8 sichert den Kindern, die fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Zudem muss die Meinung der Kinder angemessen und dem Alter und der Reife entsprechend berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck wird den Kindern insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Entwicklungspsychologisch gesehen wird davon ausgegangen, dass sich Jugendliche ab dem 12. Altersjahr ein differenziertes Urteil bilden, sich informieren können und dass sie überlegen können, was ihre Interessen und Werte sind. Auch im Lehrplan 21 wird festgehalten, dass Schülerinnen und Schüler im Zyklus 2 (3. – 6. Klasse) eigene Anliegen einbringen sowie politische Prozesse erkennen können. Im Rahmen des Unterrichts wird ihnen also entsprechendes Wissen vermittelt. Kompetenzen kann man sich jedoch nur aneignen, wenn man auch Gelegenheit erhält, sich darin zu üben. Es macht daher Sinn, dass diesen Erkenntnissen und Vorgaben auch auf gesetzgeberischer Stufe Nachachtung geschenkt wird und hierzu die nötigen Grundlagen in der Gemeindeordnung angepasst werden. Die entsprechenden Altersvorgaben zur Einreichung eines Jugend- und Ausländerantrages sind somit von 14 Jahre auf 12 Jahre zu reduzieren. 8 SR 0.107 - Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (admin.ch)

9 | 19 5.2 Teilrevision Urnen- und Abstimmungsreglement 5.2.1 Wahlvorschläge (neuer Art. 30 Abs. 2a) Art. 30 A. Wahlvorschläge 1Die Wahlvorschläge sind bis zum 76. Tag vor dem Wahltag (Montag, 17.00 Uhr) der vom Gemeinderat bezeichneten zuständigen Stelle einzureichen. 2Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung des eigenen Wahlvorschlags ist nicht zulässig. 2aEine politische Gruppierung die bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz im Stadtrat erhalten hat, muss keine Unterschriften einreichen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag eine zur Vertretung ermächtigte Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen. 3Stimmberechtigte dürfen nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie können nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Zur Änderung und Ergänzung vorgeschlagen wird Artikel 30 des AbstimmungsR. Dieser enthält Vorgaben zum Wahlverfahren des Stadtrates und konkret zur Einreichung der Wahlvorschläge. Indirekt betroffen sind auch die Artikel 53 und 63 AbstimmungsR zu den Gemeinderatswahlen und zur Wahl des Stadtpräsidiums, welche auf die Vorschriften zu den Wahlvorschlägen (Art. 30) verweisen. Für diese Wahlen wird der neue Art. 30 Abs. 2a AbstimmungsR ebenfalls sinngemäss Anwendung finden. Die Regelung zu den Wahlvorschlägen wird folglich mit einem neuen Absatz zum Verzicht auf die Beibringung von unterzeichneten Wahlvorschlägen ergänzt. In der heutigen Zeit, erscheint es nicht mehr zeitgemäss, dass Wahlvorschläge von Stimmberechtigten zur Wahrung deren Glaubwürdigkeit zu unterzeichnen sind. Ein beträchtlicher Teil der Wahlkampfarbeit wird heute nicht nur physisch vor Ort erbracht, sondern vermehrt auch online, virtuell, webbasiert. Eine Revision des Erlasses im Sinne des heutigen Zeitgeistes scheint angezeigt. Darüber hinaus findet die Regelung nur Anwendung, sofern eine politische Gruppierung bereits im entsprechenden Gemeindeorgan vertreten ist. Für neue Parteien und Gruppierungen wird es somit weiterhin erforderlich sein, dass die entsprechenden Wahlvorschläge von mindestens zehn Stimmberechtigen zu unterzeichnen sind. 5.2.2 Transparenz bei der Parteifinanzierung In der Stadt Burgdorf sollen politische Parteien sowie andere politische Akteure und Akteurinnen neu ihre Finanzierung offenlegen. Die dafür benötigten Formulare werden von der Stadtverwaltung (vom Gemeinderat zu bezeichnende) zur Verfügung gestellt. Die gemeldeten Informationen werden von der Stadtverwaltung (zuständige Stelle) geprüft und laufend publiziert.

10 | 19 II. Abstimmungs- und Wahlverfahren Dritter Abschnitt: Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie Abstimmungs- und Wahlkampagnen Art. 20a Politische Parteien Die im Stadtrat vertretenen politischen Parteien legen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben offen. Sie erstatten insbesondere Bericht über die Herkunft ihrer Mittel sowie die mitfinanzierten Abstimmungs- und Wahlkampagnen auf städtischer Ebene. Listen und Kandidierende Art. 20b 1Personen oder Organisationen, die Wahlvorschläge für den Gemeinderat und den Stadtrat einreichen, legen mit der Einreichung bei der vom Gemeinderat bezeichneten zuständigen Stelle die Höhe der vorgesehenen Aufwendungen für die Wahlkampagne offen. 2Zur gleichen Zeit legen die Kandidierenden für den Stadtrat, den Gemeinderat und das Stadtpräsidium die Höhe der Aufwendungen für ihre persönliche Wahlkampagne nachträglich offen. 3Betragen die vorgesehenen Aufwendungen einer Wahlkampagne 3'000 Franken oder mehr bei Einzelpersonen und bei Organisationen 10'000 Franken oder mehr, ist über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten. 4Spätestens 90 Tage nach dem Wahltermin müssen alle, die die Limite überschritten haben, einen Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Art. 20c Abstimmungs- und Wahlkampagnen 1 Personen oder Organisationen, die im Vorfeld einer städtischen Abstimmung oder Wahl öffentlich Position beziehen und dafür Aufwendungen von 3'000 Franken oder mehr vorsehen, sind verpflichtet, die Kampagne bei der bezeichneten zuständigen Stelle zu melden und über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten. 2 Die Meldung hat spätestens 30 Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin zu erfolgen. Kurzfristig initiierte Kampagnen sind unverzüglich zu melden. 3 Spätestens 90 Tage nach dem Abstimmungs- oder Wahltermin müssen alle, die die Limite überschritten haben, einen Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. 4 Die Finanzierung von Initiativen und Referenden ist rückwirkend offenzulegen, sobald feststeht, dass sie zustande gekommen sind.

11 | 19 Art. 20d Erhebung und Prüfung der Informationen 1 Die bezeichnete zuständige Stelle ist zuständig für die Erhebung der Informationen gemäss Artikel 20a–20c. 2 Sie kann zu diesem Zweck die Verwendung einheitlicher Formulare vorsehen. 3 Parteien und Organisationen gemäss Artikel 20a–20c haben der bezeichneten zuständigen Stelle die für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person anzugeben. 4 Die bezeichnete zuständige Stelle ist berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen und in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Art. 20e Veröffentlichung Die bezeichnete zuständige Stelle publiziert die offengelegten Informationen laufend elektronisch. Art. 20f Sanktionen Wer als kandidierende bzw. für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person (Art. 20d Abs. 3) gegen die Offenlegungspflichten verstösst, namentlich die Offenlegung verweigert oder falsche Informationen erteilt, wird mit Busse gemäss Artikel 66 bestraft. Mit den neuen Vorschriften im Reglement über die Urnenwahlen und Abstimmungen sollen auf einfache und praktische Weise mehr Transparenz von politischen Entscheidungen bei Abstimmungen und Wahlen gewährleistet werden. Mit der Offenlegung der Finanzierung und Bereitstellung zur Einsichtnahme für Bürgerinnen und Bürgern kann das Transparenzziel bei Wahl- und Abstimmungskampagnen erreicht werden. Etwas Ähnliches kennt bereits die aktuelle Gemeindeordnung (Art. 8 GO) bei der Offenlegung von Interessenbindungen der Mitglieder im Gemeinderat und Stadtrat. Dieses Instrument hat sich in den letzten Jahren bei beiden Gemeindeorganen bewährt und ist sowohl bei der Exekutive als auch der Legislative etabliert und akzeptiert. Es ist zu erwarten, dass dies auch bei der jährlichen Offenlegung der Parteifinanzierung der Fall sein wird (Art. 20a). Um dem entsprechenden administrativen Aufwand zu begrenzen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, werden Aufwendungen sei es für Wahlen oder Abstimmung der Offenlegung unterstellt, sofern sie einen Betrag von CHF 3'000 erreichen. Bei Organisationen wird die Schwelle für Wahlen bei 10'000 Franken angesetzt. D.h. Aufwendungen unterhalb diesem Betragswert fallen nicht unter den Anwendungsbereich der neuen Transparenzregelungen. Somit müssen Auskunft geben über ihre Einnahmen und Ausgaben Personen oder Organisationen, welche im Vorfeld einer städtischen Abstimmung oder Wahl öffentlich Stellung beziehen und dafür Aufwendungen von 3'000 Franken respektive 10'000 Franken oder mehr vorsehen. Ähnliches gilt für Personen und Organisationen, die erfolgreich eine städtische Initiative oder ein städtisches Referendum lancieren. Sowohl Organisationen als auch Einzelpersonen haben die entsprechenden Angaben innert festgelegten Fristen (30 Tage vor den Wahlen resp. 90 Tage nach dem Wahltermin, Art. 20b und 30 Tage vor der Abstimmung sowie 90 Tage danach, Art. 20c) bei der zuständigen Stelle einzureichen. Die Sanktionsmöglichkeiten richten sich nach den bestehenden allgemeinen Strafbestimmungen des Reglements über die Urnenwahlen und Abstimmungen (Art. 66) und belaufen sich auf CHF 5'000, sofern keine anderweitigen eidgenössischen oder kantonalen Strafvorschriften anwendbar sind.

12 | 19 6. Verfahren / Ergebnis Vorprüfungsverfahren Nach Art. 55 GG unterliegen Organisationsreglemente wie die Gemeindeordnung oder das Wahl- und Abstimmungsreglement der Vorprüfung durch die zuständige kantonale Stelle. Was in diesem Fall, das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR, Abteilunge Gemeinden) der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern ist. Nach erfolgter Vorprüfung des Reglements und Beschlussfassung durch das zuständige kommunale Organ der Gemeinde (hier Stimmberechtigte, Urnenabstimmung) bedarf die Gemeindeordnung anschliessend zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das AGR. Der Gemeinderat hat die Teilrevision Gemeindeordnung und des Reglements über die Urnenwahlen und Abstimmungen an seiner Sitzung vom 14. August 2023 beschlossen und zur kantonalen Vorprüfung verabschiedet. Am 4. September 2023 ist der Vorprüfungsbericht bei der Stadt eingegangen. Dabei wurden neben einer falschen Artikelbezeichnung an zwei Stellen ein Anpassungsbedarf festgestellt (Behandlungsfrist für fakultatives Referendum, fehlende Frist für die Einreichung der Angaben resp. Berichte) und hierzu zwei Bemerkungen angebracht. Der Anpassungsbedarf wurde entsprechend den Bemerkungen im Bericht übernommen und in die Vorlage eingearbeitet. Ansonsten ergaben sich keine weiteren Bemerkungen und die neuen Bestimmungen erweisen sich gemäss Vorprüfungsbericht des Kantons als rechtlich zulässig und genehmigungsfähig. 7. Finanzielle, personelle und organisatorische Auswirkungen 7.1 Gemeindeordnung 7.1.1 Initiative und Referendum - Behandlungsfrist Die Umsetzung und Anwendung der entsprechenden Bestimmung hat bei ausreichender Behandlungsfrist durch Gemeinderat und Stadtrat keine unmittelbaren finanziellen oder personellen Auswirkungen. Die entsprechenden Arbeiten können mit den bestehenden Ressourcen bewältigt werden. 7.1.2 Stellvertretungsregelung im Stadtrat Die Regelung führt zu keinen grösseren Veränderungen hinsichtlich finanziellem oder personellem Ressourcenbedarf. Die Stellvertretenden werden bereits durch die ordentlichen Wahlen des Stadtrats bestimmt (Ersatzpersonen). Zudem erfolgt ohnehin eine Bekanntmachung resp. eine Sitzungseinladung im amtlichen Anzeiger (Art. 5 OrR SR). Mit dieser Publikation kann dann gleichzeitig auf angekündigte Stellvertretungen im Stadtrat hingewiesen werden. In finanzieller Hinsicht führen die Regelungen ebenso zu keinen nennenswerten Veränderungen, da gewählte Stadträte und Stadträtinnen nur bei Anwesenheit entschädigt werden (vgl. Entschädigungsreglement). Gleiches würde auch für potentielle Stellvertreter und Stellvertreterinnen gelten. 7.1.3 Senkung Mindestalter Jugend-/Ausländerantrag Alleine die Senkung des Mindestalt für die Einreichung eines Jugend- oder Ausländerantrages nach Art. 26 GO wird keine nennenswerten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Stadtverwaltung haben. Rein altersmässig gesehen, wird der Kreis der möglichen Antragstellenden zwar grösser werden, jedoch wird dies kaum zu einer dermassen höheren Anzahl an Jugend- und Ausländeranträge führen, als dass diese nicht mit den aktuell bestehenden Ressourcen bewältigt werden könnten.

13 | 19 7.2 Teilrevision Urnen- und Abstimmungsreglement 7.2.1 Wahlvorschläge (neuer Art. 30 Abs. 2a) Der Verzicht auf die Einreichung von unterzeichneten Wahlvorschlägen vereinfacht und reduziert den administrativen Aufwand in der Stadtverwaltung. Dieser fällt jeweils im Vorfeld der Wahlen für Stadtrat, Gemeinderat und Stadtpräsidium alle vier Jahre an und dessen Wegfall führt somit zu keinen im gesamten betrachtet grösseren personellen oder finanziellen Einsparungen. 7.2.2 Transparenz bei der Parteifinanzierung Mit der vorliegenden Umsetzung zur Offenlegung der Finanzierung von Partei, Wahl- und Abstimmungskampagnen soll der damit verbundene administrativen Aufwand für die Verwaltung sowie die damit verbundene Bürokratie möglichst geringgehalten werden. Dennoch ist zu erwarten, dass der Vollzug der neuen Bestimmungen einen gewissen Verwaltungsmehraufwand verursachen wird. Dieser dürfte jedoch vor allem periodisch anfallen, wenn die jährlichen Mitteilungen an die zuständige städtische Stelle zu erfolgen haben. Wie sich bereits bei der Beantwortung des Vorstosses gezeigt hat, kommen die von den neuen Bestimmungen ebenfalls betroffenen Abstimmungen in Burgdorf bislang selten zur Anwendung. Daher werden neben den jährlichen Datenüberlieferungen vor allem die alle vier Jahre stattfindenden Wahlen ressourcenmässig ins Gewicht fallen. Der entsprechende zeitliche Aufwand kann jedoch mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden und führt zu keinem zusätzlichem Ressourcenbedarf. II. Antrag Gestützt auf den vorliegenden Bericht unterbreitet der Gemeinderat dem Stadtrat folgende Beschlussanträge: 1. Die Änderung von Artikel 20 Abs. 3, Art. 22a, Art. 26 und Art. 34a der Gemeindeordnung vom 26. November 2000 wird genehmigt. 2. Die Änderung von Artikel 20a - Art. 20f und Art. 30 Abs. 2a des Reglements über die Urnenwahlen und Abstimmungen vom 2. Dezember 2001 wird genehmigt. 3. Die Änderungen der beiden Reglemente unterliegen dem obligatorischen Referendum. 4. Der Gemeinderat wird mit der Ausarbeitung der Abstimmungsbotschaft sowie der Durchführung der Volksabstimmung beauftragt. 5. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. DER GEMEINDERAT Stefan Berger, Stadtpräsident Stefan Ghioldi, Stadtschreiber Geht mit den Grundlageakten zu Bericht und Antrag an die Geschäftsprüfungskommission. PRÄSIDIALDIREKTION Anhang: - Änderung mit Kommentar

14 | 19 Gemeindeordnung und Reglement über die Urnenwahl und Abstimmungen; Änderungen Kommentar Die Stimmberechtigten der Stadt Burgdorf, gestützt auf Artikel 23 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) sowie Art. 18 der Gemeindeordnung vom 26. November 2000 (GO), beschliessen: I. Die Gemeindeordnung vom 26. November 2000 wird wie folgt geändert: Für den Erlass oder die Änderung beider Reglemente sind gemäss übergeordneter Gemeindegesetzgebung die Stimmberechtigten zuständig. Art. 20 b. Voraussetzungen, Verfahren 1 unverändert. 2 unverändert. 3Ein zustande gekommenes Referendum kann nicht zurückgezogen werden und ist den Stimmberechtigten bei der nächsten Gelegenheit zur Abstimmung zu unterbreiten. Dabei sind die von Bund und Kanton vorgesehenen ordentlichen Wahl- und Abstimmungstermine mitzuberücksichtigen Ergänzter Absatz 3, kursiv (neu) Das fakultative Referendum ist kein von den Gemeinden zwingend vorzusehendes Recht. Wird ein solches jedoch verankert, so müssen die Gegenstände, welche demselben unterliegen, in der GO umschrieben sein. Art. 22a Neuer Artikel c. Behandlungsfrist 1 Der Stadtrat beschliesst über eine gültige Initiative innert Nach der Einreichung einer formell gültig zustandegekommener

15 | 19 neun Monaten nach deren Einreichung. Initiative wird der Stadtrat innert neun Monaten nach deren Einreichung darüber befinden. Von der Frist sind Änderungen an Reglementen ausgenommen, welche einer Vorprüfung durch den Kanton erfordern (bspw. Gemeindeordnung, Bauordnung) und aufgrund deren Abhängigkeit länger als 9 Monate dauern können. 2 Sind die Stimmberechtigten zuständig oder lehnt der Stadtrat eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab, ist die Initiative innert 15 Monaten seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten oder spätestens auf den darauffolgenden ordentlichen eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungstermin. Die notwendigen Vorbereitungsarbeiten (konkrete Ausgestaltung, Botschaft für die Stimmberechtigten, vorberatende Kommissionen und dgl.) sowie allfällige kantonale Vorprüfungsverfahren bedürfen einer gewissen Zeit, weshalb für die Beschlussfassung durch die Stimmberechtigen 15 Monaten veranschlagt sind. Damit der Aufwand für die Durchführung einer kommunalen Abstimmung möglichst geringgehalten wird, sollen die periodisch vorgesehenen eidgenössischen und kantonalen Abstimmungstermine für eine Urnenabstimmung durch die Stimmberechtigten verwendet werden. 3 Der Stadtrat kann die Fristen nach Abs. 1 und 2 aus wichtigen Gründen um längstens sechs Monate verlängern Bei den wichtigen Gründen müssen gewichtige objektive Gründe vorliegen, welche eine Erfüllung der Fristen nach Abs. 1 und 2 verunmöglichen. Art. 26 7. Jugend- und Ausländerantrag 1Mindestens 30 Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren und mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde können dem Stadtrat einen schriftlichen, kurz begründeten Antrag stellen. Das Begehren ist wie ein Vorstoss eines Stadtratsmitglieds zu behandeln. Die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats sind sinngemäss anwendbar. Mit der Anpassung wird neu bereits Jugendlichen mit 12 Jahren die Möglichkeit eingeräumt, dem Stadtrat einen Jugendantrag zu stellen. Bisher war dieses Antragsrecht erst Jugendlichen ab 14 Jahren möglich. 2Das gleiche Antragsrecht steht mindestens 30 ausländischen Personen ab 12 Jahren zu, die in der Gemeinde wohnhaft sind und die Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) oder Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) besitzen. Neben der Anpassung bei den Jugendlichen mit Schweizer Pass, soll neu auch den in der Gemeinde wohnhaften ausländischen Jugendlichen ab 12 Jahren die Möglichkeit für einen Ausländerantrag gewährt werden. Art. 34a Neuer Artikel 1a. Stellvertretung 1Die Mitglieder des Stadtrats können sich bei Verhinderung von Bei längerer Abwesenheit von gewählten Mitgliedern des Stadtrats,

16 | 19 voraussichtlich mindestens drei Monaten wegen Krankheit oder Unfall, Elternschaft, auswärtiger Ausbildung oder Abwesenheit aus zwingenden beruflichen Gründen durch eine Person vertreten lassen, die auf der gleichen Liste für die Wahl in den Stadtrat kandidiert hat und zum Zeitpunkt der Stellvertretung erste oder zweite Ersatzperson ist. welche mindestens drei Monate dauern, werden diese durch die auf der gleichen Liste kandierenden Ersatzpersonen vertreten. Die Gründe für eine Abwesenheit sind im Reglement abschliessend aufgeführt. 2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verfügt über die gleichen Rechte und Pflichten wie das Ratsmitglied. Sie oder er kann aber nicht in das Stadtratsbüro, in ständigen Kommissionen oder in eine andere Kommission gewählt werden, die ausschliesslich aus Mitgliedern des Stadtrats besteht. Die Stellung der Stellvertretung mit Rechten und Pflichten unterscheidet sind abgesehen von gewissen klar umschriebenen Ausnahmen nicht von jenen des ordentlich gewählten Ratsmitgliedes. 3Stellvertretungen sind nur zulässig, wenn sie zusammen mit der Einladung zur Sitzung öffentlich bekanntgemacht worden sind. Die Ratsmitglieder melden eine geplante Stellvertretung dem Stadtratssekretariat rechtzeitig an. Für einen geordneten Ablauf sind die Stellvertretungen anzumelden sowie mit der Publikation zur Einladung bekannt zu machen. 4Das Stadtratsreglement regelt die Einzelheiten. Allfällige notwendige Ausführungsbestimmungen und Einzelheiten können im Stadtratsreglement bestimmt werden. II. Das Reglement über die Urnenwahlen und -Abstimmungen (AbstimmungsR) vom 2. Dezember 2001 wird wie folgt geändert: II. Abstimmungs- und Wahlverfahren Dritter Abschnitt: Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie Abstimmungs- und Wahlkampagnen Neuer Abschnitt im Reglement.

17 | 19 Art. 20a Politische Parteien Die im Stadtrat vertretenen politischen Parteien legen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben offen. Sie erstatten insbesondere Bericht über die Herkunft ihrer Mittel sowie die mitfinanzierten Abstimmungs- und Wahlkampagnen auf städtischer Ebene. Von den Bestimmungen zur jährlichen Offenlegung der Finanzierung sind die im Stadtrat vertretenen Parteien betroffen. Dabei haben sie über die Herkunft ihrer Mittel zu berichten sowie über mitfinanzierte kommunale Abstimmungs- und Wahlkampagne. Art. 20b Listen und Kandidierende 1Personen oder Organisationen, die Wahlvorschläge für den Gemeinderat und den Stadtrat einreichen, legen mit der Einreichung bei der vom Gemeinderat bezeichneten zuständigen Stelle die Höhe der vorgesehenen Aufwendungen für die Wahlkampagne offen. Für die Wahl in den Stadtrat oder den Gemeinderat sind die entsprechenden finanziellen Aufwendungen offen zu legen. 2Zur gleichen Zeit legen die Kandidierenden für den Stadtrat, den Gemeinderat und das Stadtpräsidium die Höhe der Aufwendungen für ihre persönliche Wahlkampagne nachträglich offen. Neben den Parteien (Organisationen) habe auch die Kandidierenden selber die Aufwendungen zu deren Wahlkampagne nachträglich offen zu legen. 3Betragen die vorgesehenen Aufwendungen einer Wahlkampagne 3'000 Franken oder mehr bei Einzelpersonen und bei Organisationen 10'000 Franken oder mehr, ist über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten. Als finanzielle Schwelle für die Offenlegungspflicht wird ein Betrag ab 3'000 Franken für Einzelpersonen bzw. 10'000 Franken für Organisationen definiert. Beträge darunter fallen nicht unter die Bestimmung. 4 Spätestens 90 Tage nach dem Wahltermin müssen alle, die die Limite überschritten haben, ein Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Spätestens 90 Tage nach dem Wahltermin haben sowohl Organisationen (Parteien) als auch die Kandidierenden selber bei Erreichung des Schwellenwertes einen Schlussbericht einzureichen. Art. 20c Abstimmungs- und Wahlkampagnen 1 Personen oder Organisationen, die im Vorfeld einer städtischen Abstimmung oder Wahl öffentlich Position beziehen und dafür Aufwendungen von 3'000 Franken oder mehr vorsehen, sind verpflichtet, die Kampagne bei der bezeichneten zuständigen Stelle zu melden und über die Einnahmen und Ausgaben Wer sich in Abstimmungs- und Wahlkampagnen öffentlich engagiert und über dem Schwellenwert liegt, hat über die Herkunft der Mittel zu berichten.

18 | 19 sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten. 2 Die Meldung hat spätestens 30 Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin zu erfolgen. Kurzfristig initiierte Kampagnen sind unverzüglich zu melden. 3 Spätestens 90 Tage nach dem Abstimmungs- oder Wahltermin müssen alle, die die Limite überschritten haben, ein Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. 4 Die Finanzierung von Initiativen und Referenden ist rückwirkend offenzulegen, sobald feststeht, dass sie zustande gekommen sind. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und trotzdem dem Transparenzgedanken zu entsprechen, sollen die Finanzierung von Initiativen und Referenden nur offengelegt werden, wenn diese zustande gekommen sind. Art. 20d Erhebung und Prüfung der Informationen 1 Die vom Gemeinderat bezeichnete Stelle ist zuständig für die Erhebung der Informationen gemäss Artikel 20a–20c. Der Gemeinderat bezeichnet die zuständige Stelle. 2 Sie kann zu diesem Zweck die Verwendung einheitlicher Formulare vorsehen. Um den administrativen Aufwand zu gering wie nötig zu halten, werden zur Offenlegung und Deklaration Formulare erstellt und zur Verwendung vorgesehen. 3 Parteien und Organisationen gemäss Artikel 20a–20c haben der bezeichneten zuständigen Stelle die für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person anzugeben. 4 Die bezeichnete zuständige Stelle ist berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen und in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Art. 20e Veröffentlichung Die bezeichnete zuständige Stelle publiziert die offengelegten Informationen laufend elektronisch. Die entsprechenden Informationen, werden über die Website der Stadt öffentlich bekannt gemacht und sind einsehbar.

19 | 19 Art. 20f Sanktionen Wer als kandidierende bzw. für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person (Art. 20d Abs. 3) gegen die Offenlegungspflichten verstösst, namentlich die Offenlegung verweigert oder falsche Informationen erteilt, wird mit Busse gemäss Artikel 66 bestraft. Die Sanktionsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen orientieren sich an den bestehenden gemäss Reglement. Art. 30 A. Wahlvorschläge 1 unverändert. 2 unverändert. 2aEine politische Gruppierung die bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz im Stadtrat erhalten hat, muss keine Unterschriften einreichen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag eine zur Vertretung ermächtigte Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen. Die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen für bereits im Stadtrat vertretene Parteien wird neu nicht mehr eingefordert. Die Vorgabe betrifft nur noch politische Gruppierungen, welche bislang nicht im Stadtrat vertreten sind. 3 unverändert. III. Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Burgdorf, 11. Dezember 2023 NAMENS DES STADTRATES Yves Greisler, Präsident Stefan Ghioldi, Stadtschreiber

Stadtrat Protokollauszug Datum: 11. Dezember 2023 Direktion: Präsidialdirektion Ressort: Präsidiales Verfasser: Brigitte Henzi SRB: 2023-708 | Registratur-Nr. 3.12.3 Teilrevision GO und Abstimmungsreglement Verhandlung Stadtratspräsident Greisler Yves stellt die Eintretensfrage. Gemäss Stillschweigen ist das Eintreten unbestritten. Stadtrat Käsermann Fabian, namens der GPK, teilt mit, dass die GPK die Teilrevision der Gemeindeordnung und des Abstimmungsreglements angeschaut und diskutiert hat. Man ist zum Schluss gekommen, dass man das Geschäft dem SR zur Beratung vorlegen kann. Zur Teilrevision der Gemeindeordnung hat die GPK zwei Abänderungsanträge formuliert. Beim Artikel 22a geht es um die Behandlungsfrist von Initiativen. In der Stadtratsvorlage ist ersichtlich, dass sich der GR dazu Überlegungen gemacht hat, wann es Ausnahmen gibt für die Behandlungsfrist. Auf der Seite 15 in der Stadtratsvorlage sind Erklärungen des GR aufgeführt. Die Gemeindeordnung nimmt zwei der Ausnahmen auf, nämlich wenn die Stimmberechtigten zuständig sind und wenn der SR eine Initiative, bei der er zuständig ist, ablehnt. Bei der Erklärung des GR ist noch eine dritte Ausnahme erwähnt, nämlich wenn es eine Vorprüfung des Kantons bedarf. Die GPK ist der Meinung, wenn es der GR so darlegt, kann der dritte Grund aufgenommen werden. Der zweite Abänderungsantrag betrifft den Artikel 34a. Bei diesem Artikel geht es um die Stellvertretungsregelung. Der GR hat das Anliegen umgesetzt und eine minimale Dauer von drei Monaten ergänzt. Die GPK hat es lange diskutiert und ist zum Schluss gekommen, dass auch eine maximale Dauer ergänzt werden soll. Das wurde auch in der Motion gefordert. Die GPK hat eine allgemeine kompatible Dauer diskutiert und ist auf zwölf Monate gekommen. Die GPK bittet den SR die Abänderungsanträge der GPK bei den Überlegungen in der Debatte miteinzubeziehen. Abänderungsantrag GPK Artikel 22a Absatz 2 Sind die Stimmberechtigten zuständig, oder lehnt der Stadtrat eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab oder bedarf es einer Vorprüfung durch den Kanton, ist die Initiative innert 15 Monaten seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten oder spätestens auf den darauffolgenden ordentlichen eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungstermin. Artikel 34a Absatz 1 Die Mitglieder des Stadtrats können sich bei Verhinderung von voraussichtlich mindestens drei Monaten wegen Krankheit oder Unfall, Elternschaft, auswärtiger Ausbildung oder Abwesenheit aus

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