Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

5 Zweites Kapitel: Politische Rechte Erster Abschnitt: Stimm- und Wahlrecht Art 12 1. Voraussetzungen, Ausübung 1Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt. 2Das Stimm- und Wahlrecht wird gegen Abgabe des Stimmausweises an der Urne ausgeübt. Für die briefliche Stimmabgabe gelten die Vorschriften für kantonale Abstimmungen und Wahlen sinngemäss. Art 13 2. Anlässe, Termine, Leitung 1Der Gemeinderat bestimmt die Termine für Abstimmungen und Wahlen, möglichst zusammengelegt mit eidgenössischen und kantonalen, ferner die Zeiten und Lokale. Die Lokale sowie deren Öffnungszeiten sind einmal im Amtsanzeiger zu publizieren. 2Wahlen und Abstimmungen werden von Ausschüssen geleitet und überwacht, die der Gemeinderat ernennt. Die kantonalen Vorschriften über die Stimmausschüsse gelten sinngemäss. 3Soweit die Gemeindeordnung und das Reglement über die Urnenwahlen und –abstimmungen keine Bestimmungen enthalten, ordnet der Gemeinderat die Einzelheiten des Verfahrens. Die kantonalen Vorschriften gelten sinngemäss. Art. 14 3. Bekanntmachung, Unterlagen 1Die Termine und Geschäfte werden im Amtlichen Anzeiger wie folgt veröffentlicht: 1. Für Abstimmungen: Mindestens 30 Tage vor dem Termin; 2. Für Wahlen: Mindestens 10 Wochen vor dem Termin 2Das Abstimmungsmaterial für Gemeindeabstimmungen und für Gemeindewahlen muss spätestens 3 Wochen vor dem Abstimmungs- oder Wahltag bei den Stimmberechtigten eintreffen. Sind für gleichzeitig stattfindende eidgenössische oder kantonale Urnengänge kürzere Fristen möglich, so gelten diese auch für die Zustellung des Stimm- und Wahlmaterials der Gemeinde.

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