Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

19 Art. 59 Stille Wahl 1Übersteigt die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, werden sie vom Gemeinderat ohne Wahlverhandlung als gewählt erklärt. 2Die Wahl ist im nächsten Amtlichen Anzeiger bekanntzumachen. Art. 60 Ersatzwahl Entsteht während der Amtsdauer eine Vakanz, ist für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl nach den vorstehenden Bestimmungen durchzuführen. Art. 61 Minderheitenschutz Die kantonalen Vorschriften über Minderheitenschutz im Majorzwahlverfahren bleiben vorbehalten. Dritter Abschnitt: Wahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten Art. 62 Zeitpunkt Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident wird gleichentags wie die nebenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates gewählt. Art. 63 Wahlvorschläge und – verfahren Für die Wahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten sind die Bestimmungen des zweiten Abschnittes sinngemäss anwendbar. Art. 64 Wahlverfahren Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident wird nach dem Majorz-Wahlverfahren gewählt. Eine Person ist gewählt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (relatives Mehr).

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