Wer in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten ist, hat die Möglichkeit, bei der Veranlagungsgemeinde ein Gesuch um Steuererlass einzureichen (Art. 240 StG).
Gegenstand des Erlasses ist die rechtskräftig veranlagte Steuerveranlagung. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist. Bei Erlassgesuchen bleibt die gesetzliche Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins in jedem Fall vorbehalten.
Beurteilung Erlassgesuch
Für die Beurteilung eines Erlassgesuches sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt des Erlassentscheids unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Mitberücksichtigt wird, ob die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung eine fristgerechte Zahlung hätte leisten können. Die Erlassbehörde prüft die konkreten Umstände und stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums.
Eine Notlage ist gegeben, wenn die steuerpflichtige Person in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist. Die Notlage muss dauerhaft sein. Ist sie lediglich vorübergehend (Einkommensschwankungen), kann sie bei der ordentlichen Veranlagung berücksichtigt oder durch eigene Anstrengungen bzw. allfälligen Vermögenszufluss beseitigt werden, ist kein Erlass möglich.
Voraussetzungen für Steuererlass
Ein Erlassgesuch hat nur Aussichten auf Erfolg, wenn folgende sieben Fragen mit «Nein» beantwortet werden können. Wenn eine dieser Fragen mit «Ja» beantwortet werden muss, kann grundsätzlich kein Erlass gewährt werden:
- Wurden Sie für das Gesuchsjahr nach Ermessen veranlagt, weil Sie Ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben (z.B. Nichteinreichen der Steuererklärung oder verlangter Belege)?
- Verfügten Sie im Zeitpunkt der Rechnungsstellung (inkl. Ratenrechnungen) über genügend finanzielle Mittel, so dass Zahlungen bzw. Rückstellungen möglich gewesen wären?
- Haben Sie nebst der zu erlassenden Forderung weitere Schulden und verzichten die anderen Gläubiger nicht auf Ihre Geldforderung?
- Haben Sie seit der Rechnungsstellung (inkl. Ratenrechnungen) andere Schulden beglichen?
- Verfügen Sie über Vermögen (Sparkonten, Wertschriften, Lebensversicherungen, Liegenschaften, unverteilte Erbschaften usw.), welches die zu erlassende Forderung übersteigt?
- Sind bei Einschränkungen Ihrer Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum Ratenzahlungen möglich, so dass die zu erlassende Forderung innert absehbarer Zeit beglichen werden kann? (Bei der Berechnung des Einkommens werden auch steuerfreie Einkünfte wie Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeleistungen einbezogen.)
- Haben Sie für die zu erlassende Forderung bereits einen Zahlungsbefehl erhalten?
Einreichung Erlassgesuch
Erlassgesuche sind schriftlich und unterzeichnet mit dem bei der Veranlagungsgemeinde einzureichen. Wird das Erlassgesuch von einem Vertreter der steuerpflichtigen Person gestellt, ist eine entsprechende Vollmacht beizulegen.
Das entsprechende Gesuchsformular finden Sie auf der Homepage der Steuerverwaltung des Kantons Bern:
Formular Steuererlass beantragen
Es ist empfohlen, wenn immer möglich unter Vorbehalt (schriftlich formulieren) eines allfälligen Erlassgesuches Teilzahlungen zu leisten. Bei einer allfälligen Abweisung oder nur teilweisen Gutheissung des Gesuches werden damit übermässige Zahlungsrückstände sowie Zinsfolgen vermieden.