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Lochbachstrasse

21.03.2024

Sanierung Lochbachstrasse, Ersatz Strassenentwässerung und Druckwasserleitung

Baupublikation

Bauherrschaft
Localnet AG, Urs Gnehm und Markus Sommer, Bernstrasse 102, 3401 Burgdorf und armasuisse Immobilien, Guisanplatz 1, 3003 Bern

Projektverfassende
c+s ingenieure ag, Roger Flückiger und Reto Christen, Kalchofenstrasse 20, 3415 Hasle bei Burgdorf

Bauvorhaben
Sanierung Lochbachstrasse, Ersatz Strassenentwässerung und Druckwasserleitung Lochbachstrasse, Burgdorf, Parzellen
Nrn. 2556, 2020, 2080, 2526, 2561, 2562, 2558

Zone
Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) 4, Arbeitszone, Mischzone 3a, Wald, Landwirtschaftszone, Koordinaten: 2’614’850 / 1’209’500, Gewässerschutzbereich Aᵤ, Inventar: Waldnaturschutzinventar, Naturgebiet II, Landschaftsbildgebiet

Ortsbildschutzgebiet
O V "Lochbach", Gebiet mit geringer und mittlerer Gefährdung

Ausnahmen
Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. RPG)
Bauen im Wald (Art. 35 KWaV)
Bauen in Waldnähe (Art. 25, 26 und 27 KWaG)
Bauen im Gewässerraum (Art. 41c GSchV)
Wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung (Art. 48 WBG)
Unterschreiten des Strassenabstandes (Art. 80 Abs. 1 Bst.b SG)

Elektronische Auflage
Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden,
www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances.
Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Auflage- und Einsprachefrist
bis 29. April 2024

Auflagestelle
Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3401 Burgdorf

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen (Tiefbau).

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungs-statthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E. einzureichen.

Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).

Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Gestützt auf Artikel 97 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) sind die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimierten Organisationen zur Einsprache berechtigt.

Regierungsstatthalteramt Emmental

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